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Kühlke und NordhornRechtsanwälte · Verkehrsunfall

Fiktive Abrechnung

Bei fiktiver Abrechnung erhalten Sie die netto kalkulierten Reparaturkosten ausgezahlt — ob und wo Sie reparieren lassen, bleibt Ihnen überlassen.

So funktioniert es

Statt die Reparatur durchführen zu lassen und die Rechnung einzureichen, können Sie sich den im Gutachten ermittelten Reparaturaufwand auszahlen lassen. Das Gesetz überlässt Ihnen die Entscheidung über die Verwendung des Geldes — Sie sind nicht verpflichtet, es in das Fahrzeug zu stecken.

Ausgezahlt wird dann der Nettobetrag. Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) — bei fiktiver Abrechnung ist das definitionsgemäß nicht der Fall.

Wo die Versicherung ansetzt

Gerade bei fiktiver Abrechnung wird besonders aggressiv gekürzt. Die üblichen Ansatzpunkte:

  • Verweisung auf die günstigeren Stundensätze einer freien Fachwerkstatt
  • Streichung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen mit dem Argument, sie seien tatsächlich nicht angefallen
  • Kürzung auf Werte aus Kalkulationsprogrammen statt auf die ortsüblichen Sätze

Nachträglich doch reparieren

Sie sind an die fiktive Abrechnung nicht endgültig gebunden. Lassen Sie das Fahrzeug später doch fachgerecht reparieren und liegt die Rechnung über dem fiktiv abgerechneten Betrag, kann die Differenz nachgefordert werden — einschließlich der nun tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer.

Umgekehrt gilt: Wer fiktiv abrechnet und dabei den Wiederbeschaffungswert überschreiten will, kommt nicht weiter. Oberhalb von 100 Prozent führt kein Weg an der tatsächlichen Reparatur vorbei.

Dieser Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe Ihnen Ansprüche zustehen, hängt von den konkreten Umständen Ihres Unfalls ab.

Lassen Sie Ihren Fall prüfen.

Eine erste Einschätzung kostet Sie nichts. Bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung unsere Gebühren.